Aktuelle Satzung des Angelverein Würschnitztal Neukirchen e.V. - Beschluss erfolgte am 01.10.2016 zur Jahreshauptversammlung einstimmig.

Satzung des Angelvereins Würschnitztal Neukirchen e. V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Angelverein Würschnitztal Neukirchen e.V.”. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz mit der Vereinsnummer VR596 eingetragen.
Der Sitz des Vereines befindet sich in Neukirchen.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§2
Aufgaben und Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Mittel verwendet werden.
Der Zweck des Vereines ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern.
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufs.
Förderung und Pflege des Angelns und des Vereinslebens.
Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Anglerverein Würschnitztal Neukirchen e.V. ist konfessionell und politisch neutral.

§3
Zugehörigkeit zu anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Anglerverband Südsachsen Mulde/Elster e.V.  
 
§4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzung zur Ausstellung des staatlichen Fischereischeins erfüllt.
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen sind nicht statthaft.
Jugendliche bis 18 Jahre können mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins werden.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrags und allenfalls sonstiger festgelegter Beiträge und der persönlichen Vorstellung in einer Monatsversammlung.
Im Laufe des Geschäftsjahrs eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Die Höhe der Gebühren und Beiträge sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Bei Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitglieds ist die volle Aufnahmegebühr erneut zu entrichten.

§5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.10.‚ mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs
- Durch den Tod des Mitglieds
- Durch die Auflösung des Vereins
- Durch Ausschluss:
Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, insbesondere Anordnungen der zuständigen Organe nicht befolgt, die Angelerlaubnis missbraucht, insbesondere gegen Schonzeiten, Schonmaße, Fanglimit und gesperrte Gewässerabschnitte verstößt, Handlungen begeht, die das Ansehen des Anglervereins Würschnitztal Neukirchen e.V., seinen Mitgliedern oder die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erstattung von entrichteten Beiträgen.
 
§6
Organe

Organe des Anglerverein Würschnitztal Neukirchen e.V. sind:
- der Vorstand
- der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
- die Mitgliederversammlung.

§7
Vorstand und vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
Durch den Vorstand können weitere Mitglieder bestimmt werden, die ihn in Fachfragen beraten oder zu seiner Unterstützung eingesetzt werden.
Der Beginn der Amtszeit des Vorstandes fällt mit der Annahme seiner Wahl zusammen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Zu allen Beschlüssen des Vorstandes genügt eine einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Nehmen an einer Vorstandssitzung Berater in Fachfragen oder Beiräte teil, sind sie stimmberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2500,00 € für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Für Geschäfte zwischen 500,00€ und 2.500,00€ bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung der Vorstandschaft.
Vorstand im Sinn § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Schriftführer fertigt Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Sämtliche Sitzungsprotokolle sind durch den Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem hat er die Anwesenheitsliste zu führen. Er erledigt zudem Schreibarbeiten nach Weisung des 1. Vorsitzenden.
Dem Kassenwart obliegt die Rechnungs- und Kassenführung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die Haushaltsüberwachung.
Vorstandsmitglieder können gleichzeitig auch Arbeitnehmer sein.
 Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
Alle Vorstandssitzungen werden telefonisch einberufen.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand im neuen jährlichen Arbeitsplan festgelegt. Dieser wird jedem Mitglied des Vereins zur letzten Mitgliederversammlung im vorhergehenden Jahr überreicht und zusätzlich auf der Internetseite des Anglerverein Würschnitztal Neukirchen e.V. bereitgestellt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Einberufung hat schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe durch einfachen Brief zu erfolgen.
Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
 Die Einladung eines Mitglieds erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Wahl des Vorstandes
Wahl von 2 Kassenrevisoren
Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren und Entlastung des Kassenwartes.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Anträge von Mitgliedern. Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Bei Vorstandswahlen, der Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie der Beschlussfassung zur Vereinsauflösung ist jedoch stets die satzungsgemäße Ladungsfrist einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
Wahlen:
Bestellung eins Wahlausschusses.
Der Wahlausschuss wird aus der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt.
Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern.
Er bestimmt seinen Vorsitzenden.
Während der Wahlhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Wahlausschusses die Leitung der Versammlung.
Er lässt die Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes abstimmen.
Er lässt das Wahlprotokoll führen.
Das Protokoll ist vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach dem Fischereigesetz vorbestraft sind.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn von Ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt annehmen.
Der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind schriftlich in geheimer Wahl zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt werden.

§9
Auflösung des Vereins

Der Anglerverein Würschnitztal Neukirchen e.V. kann durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vermögen des Vereins an eine andere Institution fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass der bisherige Vereinszweck durch den anderen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen ( z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes ) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.


 Neukirchen,

Der Vorstand